Ausländische Rechtsformen bei Gesellschaften

 

 

Das vorgegebene Mindeststammkapital und der Gründungsaufwand bei der deutschen GmbH stellt sicher ein Gründungshindernis dar. Gerade für Existenzgründer scheint daher die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine verlockende Alternative zur deutschen GmbH zu sein. Insbesondere die britische "limited" bietet auf den ersten Blick Vorteile, da für diese der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft kein Mindeststammkapital vorgeschrieben und auch ein kostenträchtiger Notar nicht erforderlich ist.

Es ist zwar nicht möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in Deutschland zu gründen. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es aber zulässig, wenn in einem europäischen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gegründet wird, die dann ausschließlich in Deutschland aktiv wird (Niederlassungsfreiheit in der EU).

Ob die Gründung einer solchen "Scheingesellschaft" im EU-Ausland, die dann ausschließlich in Deutschland tätig wird, wirklich die bessere Alternative gegenüber einer deutschen GmbH ist, sollte aber genau geprüft werden. Beispielsweise müssten die Gründer einer englischen "limited" über genaue Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts verfügen. Das englische Recht beinhaltet teilweise viel strengere Regelungen, eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten kann streng sanktioniert werden. Weiter sollten die Folgekosten einer solchen Gesellschaft genau ermittelt werden. Da sich bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den Aktivitäten solcher Gesellschaften in Deutschland herausgebildet hat, bestehen zahlreiche ungeklärte Haftungsfragen für die Gesellschafter. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die ohne Kapitalausstattung am Markt auftritt, kein besonderes Vertrauen beim Publikum erwarten darf.

quelle: ihk stuttgart

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