Einzelunternehmen

 


Allgemein – für wen?

Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine "Ein-Mann-GmbH", so ist er ein Einzelunternehmer. Er wird dann als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder als so genannter Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig und haftet persönlich mit seinem gesamten, d.h. auch dem privaten Vermögen. Zudem muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Alle anderen Einzelunternehmer haben die Wahl in den Kaufmannstand einzutreten. Voraussetzung dafür: sie müssen ein Gewerbe betreiben, was Freiberufler von dieser Option ausschließt. Kaufmann wird der Unternehmer durch den Eintrag in das Handelsregister.

II. Haftung

Der Einzelunternehmer haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden seines Unternehmens. Das Risiko kann nur durch Klauseln in seinen Verträgen eingeschränkt werden, wobei das Gesetz jedoch enge Grenzen setzt.

II. Funktionsweise

Von allen Rechtsformen ist das Einzelunternehmen am einfachsten zu handhaben, da es weder Abstimmung mit Mitgesellschaftern noch einen besonders sensiblen Umgang mit verschiedenen Vermögensmassen erfordert.

III. Buchführung

Nach Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen und Vornahme der notwendigen Anmeldungen (z. B. Gewerbeamt, eventuell Handelsregister) kann der Einzelunternehmer beginnen. Wenn er ein Kleingewerbetreibender ist, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, braucht er nach Handelsrecht  grundsätzlich nur eine Einnahme-Überschussrechnung zur Ermittlung seines Gewinns oder Verlustes zu erstellen. Es können aber je nach Gewerbeart zusätzliche Aufzeichnungspflichten (wie z.B. bei Reisebüros) zu beachten sein. Unabhängig von einer Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht kann aber auch ein Kleingewerbetreibender nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sein, wenn er bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschreitet.

Ist der Einzelunternehmer nicht Kleingewerbetreibender, sondern Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon nach den  §§ 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für Kaufleute kommt eine Publizitätspflicht hinzu, wenn sich ihr Betrieb zu einem ausgesprochenen Großunternehmen ausweitet, etwa mit mehr als 5000 Arbeitnehmern.

V. Kapitalbeschaffung

Der Einzelunternehmer kann zur Kapitalauffrischung Teilhaber ins Geschäft aufnehmen. Er hat dann jedoch mit diesen eine Gesellschaft (GbR oder OHG) errichtet, mit vollem Mitspracherecht und voller Haftung für den neuen Geschäftspartner. Hier kommt eventuell eine stille Gesellschaft in Frage. Das Nichtkaufleute keine gesetzliche Buchführungspflicht haben, senkt jedoch die Attraktivität für Investoren. Bei der stillen Teilhaberschaft von Mitarbeitern bekommen die Mitarbeiter Einblick in den Jahresabschluss und es wird ihre Zustimmung zu Grundlagenentscheidungen benötigt.

VI. Gründung

Es bedarf keines besonderen Gründungsaktes. Der Kaufmann muss sich ins Handelsregister eintragen lassen, was 84€ kostet. Diese Anmeldung muss ein Notar beurkunden (Kosten 42€ zzgl. Mehrwertssteuer und Auslagen). Soweit der Betrieb eine Erlaubnis benötigt, so muss diese beantragt werden. Bei Gewerbebetrieben muss zusätzlich das Gewerbe angemeldet werden.

VII. Vor- und Nachteile

Vorteile

  kein Mindestkapital
  keine Teilung der Gewinne
  größtmöglicher Gestaltungsspielraum
  man kann als so genannter Kleingewerbetreibender beginnen
  minimale Gründungskosten, da notarielle Vorschriften entfallen, keine Gründungsvorschriften
  schnellere Anpassung an sich verändernde Marktbedingungen

Nachteile

  erhebliche Arbeitsbelastung, da gesamte Verantwortung für Geschicke der Firma auf Ihnen lastet
  unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Vermögen (privat und geschäftlich)
  Erweiterung der Kapitalbasis richtet sich nur nach dem eigenen Vermögen

quelle: foerderland.de

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