Einzelunternehmen |
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Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine "Ein-Mann-GmbH", so ist er ein Einzelunternehmer. Er wird dann als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder als so genannter Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig und haftet persönlich mit seinem gesamten, d.h. auch dem privaten Vermögen. Zudem muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Alle anderen Einzelunternehmer haben die Wahl in den Kaufmannstand einzutreten. Voraussetzung dafür: sie müssen ein Gewerbe betreiben, was Freiberufler von dieser Option ausschließt. Kaufmann wird der Unternehmer durch den Eintrag in das Handelsregister. II. Haftung Der Einzelunternehmer haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden seines Unternehmens. Das Risiko kann nur durch Klauseln in seinen Verträgen eingeschränkt werden, wobei das Gesetz jedoch enge Grenzen setzt. Von allen Rechtsformen ist das Einzelunternehmen am einfachsten zu handhaben, da es weder Abstimmung mit Mitgesellschaftern noch einen besonders sensiblen Umgang mit verschiedenen Vermögensmassen erfordert. III. Buchführung Nach Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen und Vornahme der notwendigen Anmeldungen (z. B. Gewerbeamt, eventuell Handelsregister) kann der Einzelunternehmer beginnen. Wenn er ein Kleingewerbetreibender ist, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, braucht er nach Handelsrecht grundsätzlich nur eine Einnahme-Überschussrechnung zur Ermittlung seines Gewinns oder Verlustes zu erstellen. Es können aber je nach Gewerbeart zusätzliche Aufzeichnungspflichten (wie z.B. bei Reisebüros) zu beachten sein. Unabhängig von einer Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht kann aber auch ein Kleingewerbetreibender nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sein, wenn er bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschreitet. Ist der Einzelunternehmer nicht Kleingewerbetreibender, sondern Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon nach den §§ 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für Kaufleute kommt eine Publizitätspflicht hinzu, wenn sich ihr Betrieb zu einem ausgesprochenen Großunternehmen ausweitet, etwa mit mehr als 5000 Arbeitnehmern. VI. Gründung Es bedarf keines besonderen Gründungsaktes. Der Kaufmann muss sich ins Handelsregister eintragen lassen, was 84€ kostet. Diese Anmeldung muss ein Notar beurkunden (Kosten 42€ zzgl. Mehrwertssteuer und Auslagen). Soweit der Betrieb eine Erlaubnis benötigt, so muss diese beantragt werden. Bei Gewerbebetrieben muss zusätzlich das Gewerbe angemeldet werden. VII. Vor- und Nachteile
Nachteile
quelle: foerderland.de |
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