GmbH & Co. KG |
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Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person) ist. Die Sicherheit ist etwas die gleiche wie bei der GmbH. Die Gesellschafter müssen zudem nicht über dir für die Unternehmenstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen verfügen. Die GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will. II. Haftung Da eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist, besteht zusätzlich zur beschränkten Haftung der Kommanditisten eine faktische Haftungsbeschränkung auch der Komplementärin. III. FunktionsweiseDie Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Somit besitzt die GmbH als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Die GmbH benötigt einen Geschäftsführer, da sie als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist. Dadurch wird der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten. Da die GmbH- Regelungen auf die Gesamtkonstruktion und nicht nur auf die Komplementär-GmbH angewandt werden, bedeutet dies, dass Insolvenz schon bei Überschuldung angemeldet werden muss. V. Gründung Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen: den der GmbH und den der KG. Hier sei auf die Inhalte des Gesellschaftsvertrages in den obigen Ausführungen verwiesen. Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. - Komplementärin ist die GmbH, also die unbeschränkt haftende Vollhafterin, die ihrerseits von ihrer Rechtsnatur her in der Haftung beschränkt ist Nachteile - Der Unternehmerlohn ist – zumindest für den Teil, der auf die Geschäftsführung der KG erfolgt – keine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt, der gleichzeitig Kommanditist ist. Dieser gilt als steuerlicher Mitunternehmer. quelle: foerderland.de |
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