Stille Gesellschaft

 


Eine stille Gesellschaft sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand an am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenden Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar und grundsätzlich bei allen Rechtsformen möglich. Es wird keine Gewerbeanmeldung vorgenommen. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen. Die stille Gesellschaft ist am Gewinn und am Verlust beteiligt, wobei jedoch die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Die stille Beteiligung ist ein sehr flexibles Instrument, das sich durch entsprechende Vereinbarungen an die speziellen Bedürfnisse der Beteiligten anpassen lässt.

quelle: foerderland.de

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor , z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..

quelle: ihk stuttgart.de

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